Mindestlohn, KSK-Abgabe, Entgelttransparenzrichtlinie: Das ändert sich 2026
Neues Jahr, neue Spielregeln. Auch 2026 gibt es einige gesetzliche Neuerungen, die für deine Agentur relevant sein dürften. Darunter sind einige steuerliche Entlastungen sowie eine niedrigere Abgabe für die Künstlersozialkasse. Aber auch Mehrkosten durch die Erhöhung des Mindestlohns mit den entsprechenden Auswirkungen auf Minijobber:innen sowie neue Beitragsbemessungsgrenzen.
Die wichtigsten Änderungen haben wir dir in diesem Artikel zusammengefasst. So bist du gut informiert und kannst entsprechend handeln.
1. Was ändert sich im Hinblick auf Finanzen und Steuern?
1.1 Turbo-Abschreibungen für E-Autos
Stehen 2026 neue Dienstwagen an? Dann gibt es neben Umweltaspekten ein weiteres Argument dafür, sich für rein elektrische Autos zu entscheiden:
Bereits seit Juli 2025 gibt es mit der sogenannten Turbo-Abschreibung einen echten Steuervorteil. Kurz gesagt: 75 % der Anschaffungskosten können sofort im ersten Jahr abgesetzt werden anstatt über Jahre verteilt abgeschrieben zu werden. Das spart Steuern und schont die Liquidität.
Die Regel gilt für alle E-Autos, die bis Ende 2027 gekauft und betrieblich genutzt werden. Selbst wenn ihr das Auto erst im Dezember anschafft, könnt ihr den vollen Betrag im ersten Jahr absetzen. Bei der Privatnutzung zählt nur ein Viertel des Listenpreises, und Fahrzeuge bis 100.000 Euro Listenpreis sind begünstigt.

1.2 Höhere Sachbezüge
Ab dem 1. Januar 2026 steigt voraussichtlich der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung. Für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten gelten ab diesem Zeitpunkt folgende Werte:
- Frühstück: 2,37 Euro (2025: 2,30 Euro)
- Mittag- oder Abendessen: 4,57 Euro (2025: 4,40 Euro)
Für deine Agentur bedeutet das: Wenn ihr Mitarbeitenden regelmäßig Mittagessen, Essensgutscheine oder Zuschüsse bezahlt, gewinnt das durch die 2026er-Werte ein kleines Upgrade. Täglich könnt ihr bis zu 7,67 Euro steuerfrei für Essen erstatten.
1.3 Ende 2026 läuft die erste Übergangsfrist zur E-Rechnungspflicht aus
Bereits seit 2025 ist die E-Rechnung für inländische B2B-Umsätze verpflichtend. Dank der Übergangsfristen musstet ihr zunächst nur sicherstellen, dass ihr solche elektronischen Rechnungen empfangen könnt.
Ums Erstellen und Senden sind viele aufgrund der Übergangsfrist noch herumgekommen. Spätestens ab dem zweiten Halbjahr 2026 solltet ihr euch aber darum kümmern, wie ihr sie auch erstellen und senden könnt. Zumindest, wenn euer Jahresumsatz über 800.000 Euro liegt. Denn am 31.12.2026 läuft die Übergangsfrist in dieser Größenordnung aus.
Wir behandeln das Thema E-Rechnung ausführlich in diesem Blogartikel, in dem du dir auch das entsprechende Whitepaper herunterladen kannst.
2. Was ändert sich im Hinblick auf Personal, Gehälter und Sozialversicherungsbeiträge?
2.1 Der Mindestlohn steigt
Der Mindestlohn steigt ab dem 1. Januar 2026 erneut und erhöht sich von 12,81 Euro spürbar auf 13,90 Euro.
Wenn du Mitarbeitende zum Mindestlohn beschäftigst, brauchst du einen Zusatz zum Arbeitsvertrag, in dem die Gehaltserhöhung festgehalten wird. Für unsere Kund:innen, die das HR-Paket gebucht haben, kümmern wir uns darum.
Bei Gehältern, die nur knapp darüber liegen, und Verträgen mit pauschaler Überstundenregelung solltest du dringend nachrechnen. Gesetzlich darfst du den Mindestlohn nämlich nicht unterschreiten. Gegebenenfalls musst du eine Ummeldung vornehmen oder die Stundenzahl oder das Stundenentgelt erhöhen. Der Mindestlohnrechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kann dir bei der Ermittlung helfen.
2.2 Die Minijobgrenze wird angehoben
Durch den höheren Mindestlohn steigt auch die Minijob-Grenze. Die Entgeltgrenze liegt damit bei 603 Euro statt zuvor bei 556 Euro im Monat. Dementsprechend musst du die Verträge eurer Minijobber:innen anpassen.
Achtung: Wenn die Grenze überschritten wird, wird ein Minijob sozialversicherungspflichtig.

2.3 Die Mindestausbildungsvergütung steigt
Ihr plant, neue Auszubildende einzustellen? Dann gelten für sie die neuen Werte für die Mindestausbildungsvergütungen.
Dies sind die Beträge des Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB), jeweils brutto pro Monat:
1. Ausbildungsjahr bei 682,00 Euro (2025: 682 Euro)2. Ausbildungsjahr bei 977,00 Euro (2025: 805 Euro)
3. Ausbildungsjahr bei 1.014,00 Euro (2025: 921 Euro)
Auf bereits laufende Ausbildungsverhältnisse haben die neuen Zahlen keine Auswirkungen.
2.4 Die Beitragsbemessungsgrenzen werden erhöht
Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) legen fest, bis zu welchem Betrag das Arbeitsentgelt zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen wird. Der Teil des Gehalts, der darüber liegt, bleibt beitragsfrei.
Wenn sie steigen, hat das je nach Einkommen Auswirkungen auf die Höhe der Sozialversicherungen - und zwar für deine Agentur ebenso wie für die Mitarbeitenden, denn beide Seiten entrichten die Beiträge ja zur Hälfte.
Das sind die Beitragsbemessungsgrenzen für 2026:
- Renten- und Arbeitslosenversicherung: 8.450 Euro/Monat bzw. 101.400 Euro/Jahr
- gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung: 5.812,50 Euro/Monat bzw. 69.750 Euro/Jahr
Außerdem steigen die Jahresarbeitsentgeltgrenzen (JAEG). Sie geben an, bis zu welchem Einkommen deine Mitarbeitenden pflichtversichert sind. Wer darüber liegt, darf wählen, ob er oder sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse bleibt oder in eine private Krankenversicherung wechselt.
Das sind die Jahresarbeitsentgeltgrenzen für 2026:
- Allgemeine JAEG: 77.400 Euro/Jahr
- Besondere JAEG: 69.750 Euro/Jahr
Die Änderungen können unter Umständen sogar bewirken, dass jemand, der sich privat versichert hat, nun wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren muss.
Dem komplexen Thema der Beitragsbemessungsgrenzen haben wir einen eigenen Artikel gewidmet. Lies ihn vorsichtshalber, um dich und dein Team auf die Änderungen vorzubereiten.
2.5 Neues Arbeitgeberverfahren bei der Privaten Krankenversicherung
Bye bye Papierkram: Bislang mussten privat Krankenversicherte jedes Jahr eine schriftliche Bescheinigung über ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vorlegen. Dieser Vorgang erfolgt ab 2026 elektronisch:
Die Versicherungen melden die Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Von da aus geht es dann automatisch über das ELStAM-Verfahren an die Arbeitgeber:innen. Deutlich einfacher und ohne friendly reminder.
2.6 Mehr Lohntransparenz
Langes Wort, wichtige Bedeutung: Zum 7. Juni 2026 muss die EU-Entgelttransparenzrichtlinie umgesetzt werden. Verkürzt gesagt, soll sie dazu führen, dass Frauen und Männer bei gleicher Arbeit auch das gleiche Geld erhalten.
Bestandteil der Umsetzung ist unter anderem die Pflicht, Bericht über das geschlechtsspezifische Lohngefälle zu erstatten. Ob das auch für deine Agentur gilt, hängt von der Anzahl eurer Mitarbeitenden ab:
- Arbeitgeber:innen mit mindestens 250 Angestellten müssen jährlich,
- Arbeitgeber:innen mit 150 bis 249 Beschäftigten alle drei Jahre Bericht erstatten
Wenn ihr zwischen 100 und 149 Beschäftigten liegt, gilt für euch eine Übergangsfrist von fünf Jahren, bis auch ihr in der Berichtspflicht seid.
Zwei Maßnahmen solltest du jedoch schon heute beherzigen und das ganz unabhängig von deiner Mitarbeitendenzahl, da sie für alle Arbeitgeber gelten:
Auskunftsrecht
Deine Teammitglieder dürfen Transparenz über ihr individuelles Einkommen und über die durchschnittlichen Einkommen erlangen, jeweils aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Positionen, die die gleiche oder gleichwertige Tätigkeit erbringen.
Lohntransparenz
In Stellenanzeigen müsst ihr die Gehaltsuntergrenze für den Job oder eine grobe Gehaltsrange angeben. Fragen nach der bisherigen Vergütung sind außerdem nicht mehr erlaubt.
Unser Tipp:
Entwickelt für alle Positionen transparente Gehaltsbänder, die sich an der benötigten Vorerfahrung/Ausbildung sowie an der Verantwortung orientieren. Dann seid ihr für neue Stellen und die entsprechenden Ausschreibungen direkt gerüstet.
Ebenso wichtig wie Gehaltstransparenz in der Stellenanzeige ist Diskriminierungsfreiheit. Hier erfährst du, wie du deine Stellenanzeigen so erstellt, dass sie konform mit dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) sind.
2.7 Steuerliche Anreize für Teilzeitkräfte
Ab 2026 soll es für Teilzeitkräfte eine neue steuerfreie Prämie geben, wenn sie ihre Arbeitszeit dauerhaft aufstocken: Die Teilzeitaufstockungsprämie. Wer etwa zusätzliche Wochenstunden übernimmt, kann einmalig bis zu 4.500 Euro steuerfrei bekommen. Die Prämie unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, und es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge darauf an.
Voraussetzung: Die Prämie muss „on top“ zum regulären Lohn gezahlt werden (nicht als Gehaltsumwandlung), und die Aufstockung der Arbeitszeit muss mindestens 24 Monate bestehen.
Unser Tipp: Auch, wenn die Teilzeitaufstockungsprämie noch keine beschlossene Sache ist, prüft jetzt schon mal in der Lohn-/Payroll-Planung ob und unter welchen Bedingungen sie für euch eine Option sein könnte. Dabei gilt es abzuwägen, ob eine längerfristig erhöhte Wochenarbeitszeit vielleicht neue Einstellungen erspart.
2.8 Die Aktivrente kommt
Solltet ihr Beschäftigte haben, die aufs Rentenalter zusteuern, ist diese Neuerung für euch wichtig:
Die Aktivrente tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft und soll finanzielle Anreize für mehr Erwerbstätigkeit im Alter geben: Wer nach Erreichen des Rentenalters weiter arbeitet, soll dann bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei verdienen können.
Genau genommen handelt es sich hier also nicht um eine Rente, sondern um eine steuerliche Entlastung. Geringverdiener:innen und Selbstständige sind von diesem Bonus ausgenommen.
2.9 Die Künstlersozialabgabe sinkt
Nicht alles wird 2026 teurer. Da sich die wirtschaftliche Situation in der Kunst- und Kulturbranche besser entwickelt hat als erwartet, kann die Künstlersozialabgabe von 5 auf 4,9 Prozent abgesenkt werden.
Das solltest du also bei der nächsten Jahresmeldung unbedingt beachten. In der Agenturbranche ist es ja gang und gäbe, mit Freien zu arbeiten und die Abgabe zu entrichten.
Hast du für deine Finanzplanung alle steigenden Kosten im Blick? Lade dir unsere Checkliste herunter und schau, ob du alle Posten berücksichtigt hast.
3. Mobilitätskosten
3.1 CO₂ Steuer steigt
Die erneute Anpassung der CO₂-Abgabe für klimaschädliche Kraft- und Brennstoffe wird auch die Spritpreise weiter verteuern. Der ADAC geht von einem Anstieg von rund 3 Cent pro Liter Benzin und Diesel aus. Weitere Preisschwankungen obliegen natürlich dem Ölpreis.
3.2 Der Preis für das Deutschlandticket wird erhöht
Die Zeiten des 9-Euro-Tickets sind endgültig vorbei: Das Deutschlandticket wird ab dem 1.1.2026 63 Euro kosten, also fünf Euro mehr als im Vorjahr. Hier solltest du auch einmal deine Verträge checken:
Übernimmst du für deine Mitarbeitenden den Ticketpreis oder habt ihr Kosten in einer bestimmten Höhe vereinbart? Hier sind eventuell Anpassungen nötig.
Good News: Weitere Preiserhöhungen bei der Bahn wird es zum Jahreswechsel nicht geben.
3.3 Die Pendlerpauschale wird vereinheitlicht
Ab dem 1. Januar 2026 fällt die Aufteilung der Pendlerpauschale weg. Während die Vergütung für die ersten 21 Kilometer niedriger war, liegt sie nun ab dem ersten gefahrenen Kilometer bei 38 Cent. Das hat Auswirkungen auf Dienstreisen im eigenen Auto oder auch auf Fahrtkostenzuschüsse, die ihr Pendler:innen gewährt.
Rechenbeispiel für Mitarbeitende mit einer 5-Tage-Woche (220 Arbeitstage pro Jahr):
| Einfache Strecke zur Arbeit | Bisherige Pendlerpauschale p.a. | Neue Pendlerpauschale p.a. | Ersparnis |
| 15 Kilometer | 990 € | 1.254 € | 264 € |
| 20 Kilometer | 1.320 € | 1.672 € | 352 € |
| 30 Kilometer | 2.156 € | 2.508 € | 352 € |
4. Sonstiges
4.1 Porto für Dialogpost steigt
Bietet deine Agentur Direktmailings an? Dann müsst ihr 2026 mit erhöhten Portokosten rechnen. Bei Postkarten, Standardsendungen bis 20 Gramm sowie bei großen Sendungen macht das 2 Cent pro Produkt aus. Der Standardbrief zwischen 21 und 50 Gramm wird einen Cent teurer. Hinzu kommt ein Saisonzuschlag in den Monaten September bis Dezember in Höhe von einem Cent pro Sendung.
4.2 Geringere Umsatzsteuer in der Gastronomie
Darum haben die Restaurants lange gekämpft: Ab Januar 2026 gilt für Speisen in der Gastronomie ein reduzierter Umsatzsteuersatz. Statt 19 Prozent werden nur noch 7 Prozent fällig.
Wir gehen davon aus, dass wir als Gäste davon nichts bemerken werden; während der Pandemie galt diese Regelung ja bereits schon einmal. Das bedeutete nicht zwangsläufig, dass der geringere Satz weitergegeben wurde.
Was du aber bedenken solltest: Falls du eigene Bewirtungsbelege benutzt, muss der Steuersatz darauf angepasst werden.
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