Mindestlohn, Minijobs, Verpflegungs­­­­pauschale: Was ändert sich 2024?

summarum_was ändert sich 2024_Schreibtisch mit grünem TextmarkerNeues Jahr, neue Regeln – wie in jedem Jahr ändern sich auch dieses Jahr einige Gesetze und Verordnungen. Einige davon betreffen auch dich und deine Agentur. Was ändert sich 2024? Um dir die Umsetzung zu erleichtern, haben wir die relevanten Anpassungen für dich in diesem Artikel zusammengefasst.  

Der Mindestlohn steigt

Ab dem 1.1.24 beträgt die Höhe des Mindestlohns 12,41 Euro pro Stunde statt wie zuvor 12 Euro. Solltest du Mitarbeitende haben, die Mindestlohn erhalten und deren Stundenlohn vertraglich vereinbart ist, musst du aktiv werden. Für unsere Kund:innen erstellen wir in dem Fall einen Vertragszusatz, um die Gehaltserhöhung – und genau das ist es ja - festzuhalten. Außerdem informieren wir das Lohnbüro.

Du hast dann die freudige Aufgabe, die entsprechenden Kolleg:innen über das Plus zu informieren und sie den Vertragszusatz unterschreiben zu lassen

Das Thema tangiert dich nicht, weil in deiner Agentur alle über Mindestlohn bezahlt werden? Schau trotzdem mal genauer hin. Denn wenn die Bezahlung knapp darüber liegt, im Vertrag jedoch mit dem Gehalt abgegoltene Überstunden vereinbart sind, solltest du einmal neu durchrechnen. Liegt der Stundensatz dann immer noch über Mindestlohn? Wenn ja, bist du safe. Wenn nein, liegt hier eine verdeckte Unterschreitung des Mindestlohns vor, die du dringend korrigieren musst.

Und ruhig schon mal vormerken: Die nächste Mindestlohnerhöhung wird zum 1.1.2025 umgesetzt. Dann steigt der Stundenlohn auf 12,82 Euro. 

Die Minijobgrenze wird angehoben

Der 520-Euro-Job war gestern: Minijobber:innen dürfen jetzt mehr verdienen. Seit dem 1. Januar 2024 liegt die Obergrenze bei 538 Euro pro Monat.

Die Änderung könnte dazu führen, dass du den einen oder anderen Arbeitsvertrag anpassen musst. Das hängt davon ab, ob ihr ein festes Gehalt vereinbart habt oder auf Stunden kalkuliert. Und ob die Stunden auf Mindestlohnniveau liegen (daraus resultiert diese Erhöhung natürlich). Unter Umständen kannst du sogar erfragen, ob dein:e Minijobber:in vielleicht sogar mehr arbeiten möchte, um die Summe auszuschöpfen.

Wenn du Verträge anpasst, denk dran, die Lohnbuchhaltung darüber zu informieren. Für unsere Kund:innen machen wir das automatisch. Und unterstützen natürlich auch bei der Anpassung der Verträge.

Übrigens: Die Jahresverdienstgrenze bei Minijobs in Höhe von 6.456 Euro darf zwei Mal im Jahr überschritten werden. Bei unvorhersehbaren Ausnahmefällen liegt das Maximum bei 7.532 Euro.

Höhere Freigrenzen für Geschenke

Kleine Geschenke erhalten die (Geschäfts)freundschaft. Seit dem 1. Januar 2024 dürfen sie sogar etwas größer ausfallen:

Die Freigrenze für betriebliche Geschenke an Kunden und Geschäftspartner wird von 35 auf 50 Euro pro Jahr erhöht. Die Kosten sind als Betriebsausgabe abziehbar und vorsteuerabzugsfähig.

Wohlgemerkt: Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag. Sprich: Halte dich an die Grenze, denn schon bei 50,01 Euro ist es keine Betriebsausgabe mehr, und die Vorsteuer kannst du auch nicht abziehen.

Update März 2024:

An dieser Stelle haben wir bereits frohlockt, dass auch die Freibeträge für betriebliche Veranstaltungen angehoben werden. So war es im Wachstumschancengesetz vorgesehen. Der Vermittlungsausschuss hat sich dann aber doch dagegen entschieden. 

Insofern: Eure Sommerparty und die Weihnachtsfeier können steigen. Der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen bleibt jedoch bei 110 Euro pro Party. Das gilt unverändert für zwei Veranstaltungen pro Jahr.

Darin ist dann aber auch alles enthalten: Essen und Trinken, Geschenke, Gewinne in der Tombola sowie eventuelle Kosten für Raummiete, DJ, Deko & Co. Alles, was darüber hinausgeht, gilt als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der wird in diesem Fall zwar pauschal nur mit 25 Prozent versteuert und ist sozialversicherungsfrei. Muss aber ja nicht unbedingt sein. Also immer ordentlich kalkulieren, bevor es lange Gesichter bei der nächsten Gehaltsabrechnung gibt.

Die Anzahl der Kinderkrankentage wird angepasst

„Mama, Papa, Halsweh!“ – wenn dieser Ruf aus dem Kinderzimmer ertönt, wissen Eltern, dass der Arbeitstag anders verläuft als geplant. Denn um kleine Patient:innen entsprechend zu pflegen, muss eine Betreuungsperson zuhause bleiben.

Für gesetzlich Krankenversicherte mit ebenfalls gesetzlich versicherten Kindern unter 12 Jahren kommen hier die Kinderkrankentage ins Spiel. Seit dem 1. Januar 2024 gibt es davon allerdings deutlich weniger als in den vergangenen Corona-Jahren. Aber immer noch mehr als davor:

  • Pro Kind und Elternteil liegt der Anspruch jetzt bei 15 Arbeitstagen im Jahr. Bei mehreren Kindern erhöht sich die Anzahl auf maximal 35 Tage pro Elternteil.
  • Bei Alleinerziehenden werden entsprechend 30 Tage „kindkrank“ pro Kind und Jahr gewährt.

Wenn sie mehrere Kinder haben, sind maximal 70 Arbeitstage pro Jahr möglich.

Die Kinderkrankentage gehen einher mit einer ärztlichen Bescheinigung. Die benötigt das Steuerbüro, um das Gehalt entsprechend zu kürzen - und die Krankenkasse, wenn Mama oder Papa hier wiederum das Kinderkrankengeld als Ausgleich beantragen.  Neu dabei ist: Die Bescheinigung kann seit Ende Dezember 2023 auch telefonisch beim Kinderarzt beantragt werden.

Achtung: Es gibt Eltern, die sich selbst krank melden, um das Kind zu pflegen, um Kinderkrankentage zu sparen. Das ist – gelinde gesagt - eine ausgesprochen schlechte Idee. Denn das ist Betrug.

Verkürzte Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege

Im Januar findet in vielen Agenturen ja das große Ausmisten statt. Dieses Jahr werden die Papierberge für den Aktenvernichter noch größer:

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV, das am 13. März 2024 beschlossen wurde, verkürzt sich die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von zehn Jahren auf acht Jahre.

summarum_was ändert sich 2024_Buchungsbelege

Dazu gehören:

  • Jahresabschlüsse
  • Buchungsbelege wie Ausgangs- und Eingangsrechnungen, Kassenzettel, Lieferscheine
  • Kontoauszüge
  • Jahresbilanzen
  • Inventare
  • Kassenberichte
  • Kredit- und Steuerunterlagen

Ausnahme: Das Finanzamt hat bereits eine Außenprüfung des Jahres angekündigt. Das wäre aber bereits bis Ende 2022 der Fall gewesen.

Außerdem können diese Unterlagen aus dem Jahr 2017 mit in den Aktenvernichter; sie müssen ohnehin nur sechs Jahre lang aufbewahrt werden:

  • Geschäftsbriefe
  • Versicherungspolicen nach Ablauf
  • Verträge nach Ablauf
  • Mahnungen

Also dann: Frohes Schreddern!

Inflationsausgleichsprämie als Extra zum Gehalt 

OK, das ist jetzt keine Veränderung zum Jahreswechsel, aber dennoch eine wissenswerte Information zu dieser befristeten Sonderzahlung:

Sofern noch nicht erfolgt, kannst du deinen Mitarbeitenden bis zum 31. Dezember 2024 eine Imflationsausgleichsprämie zahlen. Mit diesem steuer- und sozialabgabenfreien Extra zum Gehalt sollen dein Team die gestiegenen Verbraucherpreise zumindest ein bisschen ausgleichen können.  

Die Prämie darf bis zu 3.000 Euro betragen. Du kannst die Summe auf einmal zahlen, oder du verteilst Teilbeträge auf mehrere Monate.

So oder so, erhalten deine Mitarbeitenden die Prämie brutto für netto. Für deine Agentur fallen keine Lohnnebenkosten an – also auch kein Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung.

Wichtig ist nur, dass du die Prämie zusätzlich zum Gehalt zahlst. Achte außerdem darauf, dass du die Sonderzahlung entsprechend in der Gehaltsabrechnung kennzeichnest, damit klar ist, dass es sich um die Inflationsausgleichsprämie handelt.

Eingetragene GbR müssen ins Transparenzregister (deine GmbH schon längst!)

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 wurde das neue Gesellschaftsregister eingeführt, in das Gesellschaften bürgerlichen Rechts eingetragen werden können (und oft auch müssen). 

Wenn du deine GbR als „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ registrierst, wirst du in die geldwäscherechtlichen Mitteilungspflichten eingebunden. Du bist daher auch dazu verpflichtet, Angaben zu euren wirtschaftlich Berechtigten beim Transparenzregister zu machen. Ist vielen nicht bekannt, deshalb schnell noch machen. 

Interessiert dich nicht, weil eure Agentur als GmbH oder andere Kapitalgesellschaft firmiert?

Prima, dann hast du deine Meldung im Transparenzregister ja bestimmt längst erledigt. Oder? Falls nicht, ist jetzt allerhöchste Eisenbahn angesagt, denn die letzten Übergangsfristen sind zum Jahreswechsel abgelaufen. Jetzt drohen Bußgelder. Außerdem bitte daran denken: Die Angaben sind stets aktuell zu halten. Wenn es Änderungen gibt, müssen diese ebenfalls an das Transparenzregister gemeldet werden. 

Vorsicht: Die Eintragungspflicht im Transparenzregister ruft leider auch Trittbrettfahrer auf den Plan. Mit bedrohlich klingenden Schreiben oder E-Mails erzeugen sie den Eindruck, man müsse den Eintrag über sie veranlassen. Das ist nicht der Fall! Die Eintragung kannst du selbst oder dein:e Steuerberater:in direkt beim Register vornehmen. Fall nicht auf Fake-Rechnungen rein!

Update zu den Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen (März 2024):

In der ersten Version dieses Artikels haben wir kommuniziert, dass die Pauschalen voraussichtlich angehoben werden. Diese Neuerung hat es allerdings leider nicht durch die Beschlussfassung des Wachstumschancengesetzes geschafft. Daher bleiben diese unverändert wie folgt:

  • „Kleine“ Verpflegungspauschale: 14 Euro bei Tagen über acht Stunden Abwesenheit sowie beim An- und Abreisetag bei mehrtägigen Aufenthalten.
  • „Große“ Verpflegungspauschale: 28 Euro bei mehrtägigen Reisen

Die Sätze bei Dienstreisen ins Ausland werden anders gehandhabt. Hier hängt die Höhe vom jeweiligen Land und seinen Lebenshaltungskosten ab. Der Einfachheit halber verlinken wir dir hier die Liste des Bundesfinanzministeriums. 

Keine Lust mehr auf den Anforderungsdschungel rund um die Administration? Dann hol uns ins Boot! Wir erledigen deine Aufgaben rund um Finanzen, Office und HR mit Freude und sind auch bei Neuerungen stets top auf Zack! 

 

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