Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Vorsteuer – wer soll da eigentlich noch durchsteigen? Klar, Mehrwertsteuer, kennen wir. Steht auf jedem Kassenbon. War 2020 überall in den Medien, weil sie vorübergehend gesenkt wurde. Aber was ist dann der Rest? Und wo liegen eigentlich die Unterschiede zwischen diesen drei Steuerarten?
Die Fragen sind relativ einfach beantwortet. Alle drei Steuern sind nämlich im Grunde das gleiche, es geht immer um die 19 Prozent bzw. 7 Prozent. Aber wie immer im Leben: Es ist eine Frage der Perspektive. Je nachdem, aus welcher Sicht wir sie betrachten, haben sie unterschiedliche Bezeichnungen.
Was ist der Begriff der Mehrwertsteuer wert?
Ausgerechnet der geläufigste Begriff ist der unwichtigste: Die Mehrwertsteuer. Sie spielt die im Geschäftsleben eigentlich keine Rolle, sondern ist eine eher umgangssprachliche Gepflogenheit, die aber deutlich weiter verbreitet ist als ihre beiden anderen Pendants. Etwas verwirrend ist sie auch, denn was macht bei einem Becher Joghurt oder auch einer Werbekampagne eigentlich das Mehr an Wert zum eigentlichen Produktwert aus, der zu besteuern ist?
Wenden wir uns also den korrekten Begriffen zu: Umsatzsteuer und Vorsteuer
Die Umsatzsteuer wird als Steuer auf die Umsätze eines Unternehmens aufgeschlagen. Sie verbleibt jedoch nicht beim Unternehmen, sondern wird 1:1 ans Finanzamt weitergeleitet. Man spricht daher auch von einem „durchlaufenden Posten“.
Die Vorsteuer hingegen ist die Steuer, die das Unternehmen selber vom Finanzamt wiederbekommt. Denn auch als Agentur erwirbst du Sachwerte oder Dienstleistungen, auf die Umsatzsteuer erhoben wurde. Und genau die holst du dir als Vorsteuer wieder zurück.
Wie immer gibt es hier Ausnahmen
Bestimmte Berufsgruppen sind von vorherein nicht umsatzsteuerpflichtig. Dazu gehören zum Beispiel Ärzte. Wenn du schon mal eine Krone oder ein Implantat beim Zahnarzt bekommen hast, siehst du auf der Rechnung: die ärztliche Leistung wird ohne Zuschlag berechnet, nur die Laborkosten werden mit Umsatzsteuer ausgewiesen.
Keine Umsatzsteuer bei Kleinunternehmen
Auch wer der Kleinunternehmerregelung unterliegt, berechnet keine Umsatzsteuer. Die gilt allerdings nur für Selbstständige, die unter 22.000 Euro im Jahr verdienen und auch im darauffolgenden Jahr nicht über 50.000 Euro kommen. Auf der Rechnung wird sie auch gar nicht erst ausgewiesen. Was jedoch mit auf die Rechnung muss, ist ein Zusatz, warum sie nicht ausgewiesen ist. Der kann zum Beispiel „Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG berechne ich keine Umsatzsteuer“ lauten.
Was gehört eigentlich auf eine Rechnung? Hier liest du mehr dazu.
Wie kommen die unterschiedlichen Steuersätze zustande?
Um Verbraucherinnen und Verbraucher zu entlasten, gilt beispielsweise auf Dinge des täglichen Bedarfs und der Bildung ein verminderter Steuersatz. Denn anders als Unternehmen können sich Privatpersonen die Vorsteuer ja nicht zurückholen. Durch den niedrigeren Steuersatz werden die Waren für Konsumentinnen und Konsumenten günstiger.
Am geläufigsten ist uns das bei Lebensmitteln, Büchern und Zeitungen/Zeitschriften. Doch auch hier gibt es Ausnahmen: Bei Lebensmitteln geht es nur um Grundnahrungsmittel. Deshalb werden Hühnereier mit 7 Prozent besteuert, Kaviar hingegen mit 19 Prozent. Getränke (außer Kaffee, Tee, Milch und Leitungswasser) werden ebenfalls mit dem regulären Steuersatz belegt. Heißt im Klartext: Wenn du Tomaten kaufst, fällt der geringe Satz an, kaufst du jedoch Tomatensaft, wird es teurer. Vielleicht einer der Gründe, warum er an Bord von Flugzeugen so gern getrunken wird, aber dafür selten im heimischen Kühlschrank landet.
Unterschiede je nach Schöpfungshöhe
Wenn du jetzt denkst, ach, das geht mich ja gar nichts an, bei uns kommen immer 19 Prozent drauf und fertig ist die Laube: Nein! Auch auf kreative Dienstleistung entfällt der ermäßigte Steuersatz. Jedenfalls dann, wenn es um die „Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten geht, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben“. Sprich: Die schöpferische Leistung ist so hoch, dass der oder die Kreative zum Urheber bzw. zur Urheberin wird. Das kann für eine Grafik, ein Logo, eine Illustration oder ein Webdesign ebenso gelten wie für einen Text.
Bei gemischten Tätigkeiten kann das schon mal frickelig werden, beispielsweise bei der Erstellung einer Website, bei der das Design selber nur einen Teil der Leistung bildet.
Fallen beide Umsatzsteuersätze in einer Rechnung an, müssen sie getrennt ausgewiesen werden.
Und noch’n Sonderfall: Porto
Bereit für einen weiteren Spezialfall? Bitte sehr! Universaldienstleistungen der Post sind komplett von der Umsatzsteuer befreit. Was ist darunter zu verstehen? Ganz normale Briefe. Also weder Einschreiben noch Warensendungen oder Pakete. Einfach nur Briefe. Das bedeutet jedoch nicht, dass Briefporto nie versteuert wird. Wenn beispielsweise eine PR-Agentur im Auftrag eines Kunden Einladungen per Pressematerial per Post verschickt, werden bei der Weiterberechnung durchaus 19 Prozent Umsatzsteuer fällig. Denn die Post mag zwar umsatzsteuerbefreit sein, die Agentur ist es aber nicht. Noch einfacher zu merken ist die Argumentation einer einstigen Agenturchefin: „In dem Moment, in dem wir die Briefmarke auf den Umschlag kleben, entsteht ein solcher Mehrwert – den müssen wir berechnen.“ Tja, und so sind wir wieder beim Ursprungsthema:
So kommt die Mehrwertsteuer zustande!
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