Das Steuerentlastungsgesetz beschert uns 2022 nicht nur das 9-Euro-Ticket, sondern auch die Energiepauschale. Oder, wie sie korrekt heißt: die Energiepreispauschale. Geht mich doch nix an, meine Mitarbeiter:innen können zuhause heizen, wie sie lustig sind? Irrtum: Das geht euch als Agentur durchaus etwas an, denn die Pauschale in Höhe von 300 Euro wird mit der Gehaltsabrechnung ausgezahlt, und das im September. Das musst du als Arbeitgeber:in dazu wissen.
Steigende Kosten stellen eine große Herausforderung dar. Frei nach dem Motto „Es muss nicht immer Kaviar sein“ lässt sich beim Konsum hier und da sicherlich relativ einiges einsparen. Aber so etwas wie Strom und Heizung? Nee. Eine angenehm temperierte Wohnung und Saft auf den wichtigsten Geräten, das muss schon sein.
Leider sind aber ausgerechnet die Öl- und Gaspreise in den letzten Monaten gerade explodiert (sorry für das Wortspiel). Um die Bürgerinnen und Bürger zu entlasten, hat der Staat in seinem Steuerentlastungsgesetz auch eine einmalige Pauschale verankert, die uns helfen soll, zumindest einen Teil der gestiegenen Kosten wieder reinzubekommen. Es geht hier um 300 Euro, die mit dem September-Gehalt ausgezahlt werden sollen.
Wer hat Anrecht auf die Energiepreispauschale?
Alle Erwerbstätigen, die einkommenssteuerpflichtig sind, bekommen etwas von dem warmen Regen in Form einer Einmalzahlung ab. Sprich: Vollzeit- wie Teilzeitkräfte, außerdem auch Mini- oder Midijobber und sonstige geringfügig Beschäftigte. Wobei – alle Erwerbstätigen? Fast. Nur Arbeitnehmer:innen in den Steuerklassen 1 bis 5 erhalten die Energiepauschale. Wenn ihr also jemanden an Bord habt, der bei euch nur im Nebenjob zu seiner eigentlich Haupttätigkeit arbeitet und demnach bei euch in Steuerklasse 6 angemeldet ist, läuft die Auszahlung der Pauschale auch nicht über euch.
Kurzum: Da das in der Agenturbranche eher selten vorkommt, dürfte die Auszahlung der Energiepreispauschale auf alle eurer Mitarbeiter:innen zutreffen, die am 1. September 2022 in einem Beschäftigungsverhältnis mit euch stehen.
Wir arbeiten mit Freelancer:innen – bekommen auch Selbstständige die Pauschale?
Euer Pool an Freiberufler:innen hat schon gemeckert, dass sie nichts abbekommen? Das stimmt so nicht. Auch Selbstständige erhalten die Energiepauschale. Da läuft es aber nicht über die Auftraggeber:innen, sondern wird von der Einkommensteuer-Vorauszahlung am 10. September abgezogen. Sollte die ausnahmsweise mal niedriger als 300 Euro ausfallen, wird es bei der Einkommensteuererklärung verrechnet.
Wir haben nur eine Angestellte, müssen wir die Zahlung im September dennoch leisten?
Das kommt darauf an, wie viel sie verdient – genauer: wie viel Lohnsteuer ihr für sie abführt. Wenn das pro Jahr weniger als 5.000 Euro sind, könnt ihr die Auszahlung auch auf Oktober legen. Aber zahlen müsst ihr. Anders verhält es sich, wenn die jährliche Lohnsteuer unter 1.080 Euro liegt. Dann könnt ihr komplett darauf verzichten. Aber der Fall dürfte in einer Agentur eher selten vorkommen. Hoffen wir.
Was ist mit Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen?
Die gute Nachricht vorweg: Von der Energiepreispauschale werden keine Sozialabgaben abgezogen. Aaaaaber: sie ist einkommensteuerpflichtig. So warm ist der Regen also doch nicht. Je nach Steuerklasse, Einkommen und Kindern auf der Steuerkarte bleibt also unterschiedlich viel übrig. Sagen wir es mal ganz platt: wer weniger verdient, hat auch mehr davon. Wer nur einen Minijob hat, muss die Pauschale gar nicht versteuern, denn das zu versteuernde Einkommen liegt unter dem Grundfreibetrag. Im Besserverdiener-Fall (Steuerklasse 1, Spitzensteuersatz und kinderlos) schnurren die 300 Euro allerdings ganz schnell auf 181,80 Euro zusammen.
Wir wollen nicht undankbar sein, einem geschenkten Gaul soll man ja nicht ins Maul schauen. Das haben für uns aber bereits andere getan und ausgerechnet: Von den rund 13,8 Milliarden Euro, die der Bund springen lässt, holt das Finanzministerium über die Steuern rund 10,4 Milliarden Euro wieder rein.
Egal, wir sind nicht zur Gesellschaftskritik hier, sondern als Ratgeber:innen. Deshalb:
Wie bekommen wir die Kosten für die Energiepreispauschale denn bitte wieder?
Keine Angst, ihr bleibt auf der Energiepauschale nicht sitzen. Das wäre es ja noch; Geschenke versprechen, aber die Kosten dafür jemand anders aufdrücken. Ihr setzt den Betrag einfach bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert ab.
Was muss unsere Lohnbuchhaltung im Zusammenhang mit der Energiepreispauschale beachten?
Damit das Finanzamt das auch richtig einordnet, kennzeichnet sie die ausbezahlte Summe in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E. E wie einfach. Oder E wie Energiepreispauschale.
Update: Das Bundesministerium der Finanzen hat ein angepasstes Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung ab August 2022 veröffentlicht. Die Energiepreispauschale wird hier in Zeile 22a mit der Kennzahl 35 eingetragen. Bitte achtet darauf, dass ihr den Wert ohne Minuszeichen angebt. Zum Formular geht es hier.
Das bringt uns zur letzten Frage:
Müssen wir die Zahlung irgendwo beantragen oder anmelden?
Nein. Siehe oben – durch die Kennzeichnung weiß das Finanzamt das schon richtig einzuordnen. Ihr müsst nur dran denken, die September-Gehälter entsprechend zu erhöhen. Also: Heute schon einen Knoten ins Taschentuch machen!
Apropos Energie: Setz deine doch lieber gezielt für das ein, was du liebst. Wenn Tätigkeiten wie Buchhaltung, Personalwesen oder Office Management deine Energie rauben, kannst du sie uns abgeben – wir lieben es und ziehen da richtig Power raus! Hier findest du mehr Informationen zu unseren Leistungen.