Last Call: Letzte Frist für Corona-Hilfen endet am 30.9.2024

Corona-Hilfen - ist das im September 2024 tatsächlich noch ein Thema? Ja! Nach diversen Fristverlängerungen müssen die Schlussabrechnungen von Unternehmen endgültig abgegeben werden. Viele haben das bereits erledigt. Deine Agentur vielleicht auch. Falls nicht: Jetzt wird es allerhöchste Eisenbahn, denn sonst riskierst du eine ungeprüfte Rückzahlung. Mehr dazu erfährst du in diesem Artikel nebst FAQ.

Die Corona-Welle Anfang 2020 traf uns alle hart, menschlich wie wirtschaftlich. Um Unternehmen schnell und unbürokratisch finanzielle Unterstützung zu bieten, führte der Bund noch während des ersten Lockdowns die Corona-Wirtschaftshilfen ein. Bei der Soforthilfe konnten Unternehmen bis zu 25.000 Euro erhalten, größere Firmen mit bis zu 50 Mitarbeitenden bis zu 30.000 Euro. Viele nutzten diese Hilfe: Von Juni 2020 bis Juni 2022 wurden über 63 Milliarden Euro an Bundesmitteln ausgezahlt.

Zusätzlich gab es in den meisten Bundesländern über drei Milliarden Euro an Landesmitteln. Die Höhe der Hilfe variierte: In Thüringen erhielt jeder Antragsteller im Schnitt etwa 6.000 Euro, in Rheinland-Pfalz 7.800 Euro und in Nordrhein-Westfalen 10.500 Euro.

Schlussabrechnung soll Klarheit über Berechtigung bringen

Mehr oder weniger deutlich wurde damals klargemacht, dass die Anträge erst nachträglich anhand der tatsächlichen Geschäftsentwicklung geprüft werden. Wenn die Anforderungen erfüllt wurden, muss auch nichts zurückgezahlt werden. Wenn’s doch besser lief, aber eben doch. Um das zu überprüfen, müssen Schlussabrechnungen eingereicht werden. Allerdings sind dieser Pflicht noch längst nicht alle Unternehmen nachgekommen: Mit Stand am 1. September lagen gerade erst 65 Prozent der Einreichungen vor. 

Dabei endete die reguläre Frist dafür nach mehreren Verlängerungen bereits am 31. Oktober 2023. Nur durch eine Nachfrist vom  Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und den Ländern konnte die Zeitspanne ein weiteres mal gestreckt werden. Damit wird den Unternehmen - und vermutlich auch den Prüfenden - noch mehr Zeit gewährt. 

Doch selbst hier ist nun ein Ende in Sicht: Selbst, wenn du die entsprechende Fristverlängerung beantragt hast, musst du die Schlussabrechnung bis spätestens 30. September 2024 einreichen. 

Rückforderungen werden komplett oder teilweise fällig

Mehr als jeder fünfte Selbständige oder Kleinunternehmer, der zu Beginn der Pandemie Corona-Soforthilfe bekommen hat, muss die Unterstützung zum Teil oder ganz zurückzahlen. An unserem Standort in Nordrhein-Westfalen wurden mehr als 50 Prozent aller Antragsteller zu Rückzahlungen aufgerufen. In der Regel geht es hier um Teilbeträge.

Viele wollen das nicht hinnehmen. Bundesweit soll es rund 5.000 Klagen gegen die geforderten Rückzahlung geben. Spitzenreiter im Bundesvergleich ist Nordrhein-Westfalen. Hier gab es rund 1.800 Klagen bei Gericht.

Die Schlussabrechnung sorgt mitunter für Chaos

Über Rechtmäßigkeit und Unrechtmäßigkeit wollen wir hier jedoch nicht spekulieren, auch nicht über möglicherweise im Laufe der Verfahren geänderte Konditionen. Uns geht es heute um eine Sache:

Was ist zu tun, wenn deine Agentur davon betroffen ist?

Unser Tipp: Nicht aussitzen, sondern handeln!

Es soll Unternehmen geben, die glauben, sie geben ihre Schlussabrechnung nicht ab und kommen ohne Rückzahlung raus. Wir sehen das etwas anders. Aber als Finanznerds setzen wir uns nun einmal von Natur aus für Genauigkeit im Controlling ein. Außerdem wurde in dieser Sache nun wirklich ausreichend Zeit gelassen.

Wir gehen davon aus, dass du nichts zu verheimlichen hast. Insofern: Setz dich hin und stelle die erforderlichen Unterlagen zusammen. Letztlich reicht ja eine GuV oder eine BWA (siehe FAQ). Wenn du deine Jahresabschlüsse zuverlässig erledigst (oder erledigen lässt), sollte das kein Problem sein. Wir haben das Prozedere selbst im Kreis unserer Kund:innen erledigt - das war Arbeit, aber kein Hexenwerk.

Du möchtest dir zukünftig Stress sparen, indem du auf eine hieb- und stichfeste, 1A funktionierende Finanzbuchhaltung zurückgreifen kannst? Wir sind dabei! Erfahre mehr darüber, was wir dir dabei abnehmen. 

 

FAQ

Die wichtigsten Fragen rund um die Schlussabrechnungen der Corona-Hilfen und ihre Antworten

Warum ist eine Schlussabrechnung erforderlich?

Die Anträge beruhen seinerzeit auf Prognosen, in welcher Höhe Umsatzeinbußen und die Entwicklung der Fixkosten erwartet wurden. Die Angaben wurden nicht geprüft, um eine möglichst schnelle Auszahlung zu ermöglichen. 

Anhand der Schlussabrechnung wird nun ermittelt, wie das Geschäft sich tatsächlich entwickelt hat. Wenn das besser als die Prognose war, werden Zuschüsse teilweise oder ganz wieder eingefordert. In manchen Fällen könnten sich daraus aber auch Nachzahlungen ergeben. 

Welche Angaben sind bei der Schlussabrechnung relevant?

Du musst eine Übersicht aller Monate des Förderzeitraums vorlegen. Das kann in Form einer Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) oder einer Betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) erfolgen. Die Anforderungen sollten dir aber alle zugestellt worden sein!

Für wen gilt die Verpflichtung, eine Schlussabrechnung einzureichen?

Das müssen alle Unternehmen und Personen tun, die Überbrückungshilfe I bis IV oder November-/ Dezemberhilfe erhalten haben und eine Fristverlängerung über den ursprünglichen Termin im Oktober 2023 hinaus beantragt haben. 

Nicht betroffen sind Empfänger:innen der Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022. Bei ihnen war eine Endabrechnung erforderlich; die Fristen dafür sind allerdings bereits verstrichen. 

Wie wird die Schlussabrechnung eingereicht?

Der Prozess erfolgt ausschließlich digital über das elektronische Antragsportal des Bundes

Kann ich die Schlussabrechnung selbst einreichen?

Nein, das muss der oder die sogenannte “prüfende Dritte” in deinem Namen tun. Gern übersetzen wir das Behördendeutsch für dich: Üblicherweise ist das die Steuerberatung, die den Antrag auch gestellt hat. 

Was passiert, wenn ich keine Schlussabrechnung einreiche?

Die Förderbedingungen sehen vor, dass der damals nur vorläufig bewilligte Antrag dann abgelehnt wird. Das hat zur Folge, dass du dann ungeprüft die gesamte Summe zurückzahlen musst - zuzüglich der Zinsen ab dem Tag der Auszahlung. Das ist also keine gute Idee, zumal das ganze auch unter Subventionsbetrug fallen kann. 

Bis wann muss ich eventuelle Rückzahlungen leisten, wenn die Überprüfung dies ergibt?

Uns ist nur die Angabe einer “angemessenen Frist” bekannt. Das könnten vier Wochen sein. Allerdings wird auch die Prüfung einige Zeit in Anspruch nehmen. Wenn du die Mutmaßung hast, dass du Gelder zurückzahlen musst, solltest du spätestens jetzt damit beginnen, dafür Rücklagen zu bilden. 

Was passiert, wenn ich mir die Rückzahlung nicht leisten kann?

Dann solltest du versuchen, die Zahlung zu stunden oder Ratenzahlungen vereinbaren. Darauf gibt es keinen Rechtsanspruch, aber Versuch macht klug. Wenn das nicht klappt, solltest du deine Hausbank nach einem Kredit fragen. 

Sollte ich gegen den Bescheid klagen?

Dazu können wir dir keinen Rat geben. Fakt ist: Viele Unternehmen haben das getan, und tatsächlich gibt es fehlerhafte Bescheide. Solltest du dich dafür entscheiden, darfst du das aber nicht auf die lange Bank schieben: Beachte die Widerspruchsfristen auf deinem Bescheid. 

 

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